§ 5 Ansiedlung des internationalen RegistersArtikel 5
Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die Verfahren, die für jede von ihnen erforderlich sind, um an ihn gebunden zu sein, durchgeführt wurden.
Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die Verfahren, die für jede von ihnen erforderlich sind, um an ihn gebunden zu sein, durchgeführt wurden.