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Verlauf und Berichtigung der Staatsgrenz · Verlauf und Berichtigung der Staatsgrenze Österreich – Ungarn

§ 2 Verlauf und Berichtigung der StaatsgrenzUnbeweglichkeit der Staatsgrenze

In KraftAmtlicher Text

Der Verlauf der Staatsgrenze ist unbeweglich und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen im Gelände eintreten; dies gilt auch für den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern.