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Einräumung von Privilegien und Immunität · Einräumung von Privilegien und Immunitäten

§ 0 Einräumung von Privilegien und Immunität

In KraftAmtlicher Text

Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Büro des Administrators und die Bediensteten des Büros des Administrators der durch den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe

StF: BGBl. Nr. 60/1991

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977 , über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird verordnet: