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Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – · Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)

§ 0 Bezirksgerichtliche Organisation (Bund –

In KraftAmtlicher Text

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich

StF: BGBl. Nr. 585/1991

Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Justiz,

und

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

sind im Sinne des Art. VIII der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über Vorhaben, deren Verwirklichung für die Vertragsparteien von besonderem Interesse ist, BGBl. Nr. 156/1989 , übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende

zwecks Herbeiführung einer den Anforderungen der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung an eine funktionierende und zweckmäßig eingerichtete Justiz Rechnung tragenden Gerichtsorganisation bezüglich der in Niederösterreich gelegenen Bezirksgerichte zu schließen:

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. VII mit 12. November 1991 in Kraft.