ParlMG · Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz
§ 13 ParlMGVerweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
ParlMG · Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.