NRWO · Nationalrats-Wahlordnung 1992
§ 113 NRWOWahlscheine
6. Abschnitt
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 111 erfolgten Berufung vom Bundeswahlleiter den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.