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Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeind · Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration (Bund – Länder)

§ 13 Mitwirkungsrechte der Länder und GemeindAnpassung

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen im Rahmen der europäischen Integration auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen.