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Übereinkommen über die Rechte des Kindes · Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen

§ 42 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Artikel 42

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.