GruVe-VE · Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)
§ 21 GruVe-VEAnpassung
Artikel 21
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen.