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Internationaler Pakt über bürgerliche un · Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2

§ 8 Internationaler Pakt über bürgerliche un

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.