Staatsgrenze Österreich - Deutschland · Staatsgrenze Österreich - Deutschland
§ 5 Staatsgrenze Österreich - Deutschland
Artikel 5
Private Rechte an den nach Artikeln 2 und 3 dieses Vertrages betroffenen Gebietsteilen bleiben gewahrt.
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Artikel 5
Private Rechte an den nach Artikeln 2 und 3 dieses Vertrages betroffenen Gebietsteilen bleiben gewahrt.