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Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftig · Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)

§ 8 Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftigVerfahren

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihren jeweiligen Gesetzen übereinstimmende Klagsmöglichkeiten hinsichtlich der Geldleistungen beim zuständigen Landes(Kreis)gericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. Arbeits- und Sozialgericht Wien vorzusehen.