Beitritt Österreichs zur Europäischen Un · Beitritt Österreichs zur Europäischen Union
§ 2 Beitritt Österreichs zur Europäischen UnArtikel II Artikel römisch zwei
Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.