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Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Sc · Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)

§ 10 Zusammenarbeit in Angelegenheiten des ScHinterlegung und Mitteilungen

Artikel X Artikel römisch zehn

In KraftAmtlicher Text

Diese Vereinbarung wird in vier Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und bei den Ämtern der Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen schriftlich zu richten.