§ 10 Zusammenarbeit in Angelegenheiten des ScHinterlegung und Mitteilungen
Artikel X Artikel römisch zehn
Diese Vereinbarung wird in vier Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und bei den Ämtern der Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen schriftlich zu richten.