Ernennung von Bundesbeamten · Ernennung von Bundesbeamten
§ 3 Ernennung von BundesbeamtenArtikel III Artikel römisch drei
Auf Grund des Art. 148h Abs. 1 B-VG ermächtige ich bis auf Widerruf den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, Beamte der Volksanwaltschaft auf die im Art. I Abs. 1 Z 1 und 8 umschriebenen Planstellen zu ernennen.