§ 0 Privilegien und Immunitäten - Sekretaria
Zum Außerkrafttreten vgl. § 3
Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, an das Sekretariat und die Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements
StF: BGBl. Nr. 661/1996
BGBl. II Nr. 193/1997
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 , wird verordnet: