§ 86 EuWOAbgabenfreiheit
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.