§ 2 BBezGAusgangsbetrag
2. Abschnitt Bezüge und Sonderzahlungen
zum Bezugszeitraum vgl. § 21 Abs. 23
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7 418,62 €.
(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 .
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-01-01