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BBezG · Bundesbezügegesetz

§ 22 BBezGÜbergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004 Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

6. Abschnitt Schlußbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

§ 13 Abs. 1 letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 13 Abs. 1 letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im § 13 Abs. 1 letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-12-01