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BBezG · Bundesbezügegesetz

§ 7a BBezGEinbehaltung von Ordnungsgeldern bei Mitgliedern des Nationalrates

2. Abschnitt Bezüge und Sonderzahlungen

In KraftAmtlicher Text

Die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Ordnungsgelder für Mitglieder des Nationalrates sind im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates von den nach diesem Bundesgesetz bestehenden Ansprüchen der Mitglieder des Nationalrates in Abzug zu bringen.