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Amtssitz - Joint Vienna Institute · Amtssitz - Joint Vienna Institute

§ 2 Amtssitz - Joint Vienna Institute

In KraftAmtlicher Text

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die durch das Übereinkommen über die Errichtung des Instituts geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit des Instituts sowie seine Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere seine Fähigkeit:

a) Verträge abzuschließen;

b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und

d) andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.