Amtssitz - Joint Vienna Institute · Amtssitz - Joint Vienna Institute
§ 2 Amtssitz - Joint Vienna Institute
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die durch das Übereinkommen über die Errichtung des Instituts geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit des Instituts sowie seine Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere seine Fähigkeit:
a) Verträge abzuschließen;
b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
d) andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.