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Amtssitz - Vorbereitende Kommission für · Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

§ 16 Amtssitz - Vorbereitende Kommission für

Abschnitt 52

In KraftAmtlicher Text

a) Sachverständige gemäß der Definition in Artikel I genießen in und gegenüber der Republik Österreich jene Privilegien und Immunitäten, die Sachverständigen im Auftrag der Vereinten Nationen gemäß Artikel XIII, Abschnitte 42 und 43 des Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien vom 29. November 1995 zustehen.

b) Die Kommission übermittelt der Regierung eine Liste der von diesem Artikel betroffenen Personen und wird diese Liste von Zeit zu Zeit soweit erforderlich revidieren.