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Privilegien und Immunitäten der Welt-Fre · Privilegien und Immunitäten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

§ 3 Privilegien und Immunitäten der Welt-Fre

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Der Konferenzsaal, die Büros und andere Räumlichkeiten und Einrichtungen, die die Österreichische Regierung für die Tagungen zur Verfügung stellt, stellen den Konferenzbereich dar und werden als Räumlichkeiten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation während der Tagungen und für die Dauer jeden zusätzlichen Zeitraums, der notwendig sein wird, um die Vorhaben abzuschließen, angesehen.