§ 3 Ermächtigungen des Österreichischen GemeArtikel 3
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 4
Den Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Art. 1 zustehende vermögensrechtliche Ansprüche können von diesen sowie in ihrem Namen vom Österreichischen Gemeindebund oder vom Österreichischen Städtebund nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.