Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (U · Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)
§ 41 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (U
Abschnitt 41
Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf Angestellte der Sonderorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation angewendet, die den Vereinten Nationen zugeteilt sind.