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Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (U · Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

§ 45 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (U

Abschnitt 45

In KraftAmtlicher Text

Die Vereinten Nationen treffen Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von:

a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die Vereinten Nationen Partei sind; und

b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Vereinten Nationen oder ein im Auftrag der Vereinten Nationen tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist.