Bundes-Seniorengesetz · Bundes-Seniorengesetz
§ 21 Bundes-SeniorengesetzArt der Förderung
4. Abschnitt Förderung der Senioren
Die Förderungen sind in Form von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. § 19 ist hievon nicht berührt.