Bundes-Seniorengesetz · Bundes-Seniorengesetz
§ 8 Bundes-SeniorengesetzBestellung von Ersatzmitgliedern
2. Abschnitt Bundesseniorenbeirat
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten § 4 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 5 und § 6.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-01-01