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Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien · Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags

§ 14 Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien

Artikel XIV Artikel römisch vierzehn

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine Truppe, ein ziviles Gefolge und ihre Mitglieder sowie deren Angehörige unterstehen weiterhin den Devisenvorschriften des Entsendestaates und außerdem den Vorschriften des Aufnahmestaates.

(2) Die für den Devisenverkehr zuständigen Behörden des Entsende- und des Aufnahmestaates können Sonderbestimmungen erlassen, die auf eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige Anwendung finden.