§ 17 Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien
Artikel XVII Artikel römisch siebzehn
Jede Vertragspartei kann jederzeit die Revision eines jeden Artikels dieses Abkommens beantragen. Der Antrag ist an den Nordatlantikrat zu richten.
Artikel XVII Artikel römisch siebzehn
Jede Vertragspartei kann jederzeit die Revision eines jeden Artikels dieses Abkommens beantragen. Der Antrag ist an den Nordatlantikrat zu richten.