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Rechtsstellung ihrer Truppen – Partnersc · Rechtsstellung ihrer Truppen – Partnerschaft für den Frieden – Zusatzprotokoll

§ 1 Rechtsstellung ihrer Truppen – Partnersc

Artikel I Artikel römisch eins

In KraftAmtlicher Text

Soweit ein Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nach den Bestimmungen des Übereinkommens Zuständigkeit besitzt, wird er ein Todesurteil an einem Mitglied einer Truppe und ihres zivilen Gefolges sowie ihren Angehörigen aus einem anderen Vertragsstaat dieses Zusatzprotokolls nicht vollstrecken.