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Vorrechte und Immunitäten des Europarate · Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)

§ 2 Vorrechte und Immunitäten des Europarate

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „Richter“ sowohl die nach Art. 22 der Konvention gewählten Richter als auch jeden nach Art. 27 Abs. 2 der Konvention von einem beteiligten Staat bestellten Richter ad hoc.