Vorrechte und Immunitäten des Europarate · Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)
§ 2 Vorrechte und Immunitäten des Europarate
Artikel 2
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „Richter“ sowohl die nach Art. 22 der Konvention gewählten Richter als auch jeden nach Art. 27 Abs. 2 der Konvention von einem beteiligten Staat bestellten Richter ad hoc.
Verweist auf
- Vorrechte und Immunitäten des Europarate Art. 22
- Vorrechte und Immunitäten des Europarate Art. 27