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Privilegien und Immunitäten des Europara · Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

§ 6 Privilegien und Immunitäten des Europara

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

Ohne Behinderung durch eine Überwachung, eine Regelung oder ein Finanzmoratorium kann das Zentrum:

a) Vermögenswerte, Zahlungsmittel oder Eigentum jeglicher Art besitzen und Bankkonten in jeder Währung unterhalten;

b) ohne Einschränkungen Überweisungen seiner Vermögenswerte, Zahlungsmittel oder seines Eigentums aus oder nach Österreich vornehmen und alle in seinem Besitz befindlichen Geldmittel in jede andere Währung umwandeln.