§ 0 Erhaltung und Weiterentwicklung des Nati
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen
StF: BGBl. I Nr. 75/1999 idF BGBl. I Nr. 108/2005 (VFB) (NR: GP XX RV 1389 AB 1692 S. 164. BR: AB 5921 S. 653. )
BGBl. I Nr. 1/2026 (NR: GP XXVIII RV 291 AB 326 S. 55. BR: AB 11743 S. 985. )
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG samt Anlagen wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiete Neusiedler See-Seewinkel zu erhalten und die Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel zu unterstützen, sind übereingekommen, in Weiterführung der Vereinbarung zwischen Bund und Land Burgenland zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel vom 10. September 1993, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. XI Abs. 2 mit 16. Mai 1999 in Kraft.