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Einsetzung eines Bundesjugendbeirates · Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

§ 7 Einsetzung eines BundesjugendbeiratesLeitung und Ablauf der Sitzungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Vorsitzende (geschäftsführende Vorsitzende) eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Die Ergebnisse der Beratungen sind in einem Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten. Das Protokoll ist allen Beiratsmitgliedern und dem Bundeskanzler zu übermitteln.