AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
§ 2 AZHGBestandteile der Auslandszulage
1. Abschnitt Anspruch auf Auslandszulage
(1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Die Auslandszulage besteht
1. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
2. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 aus 50% des Sockelbetrages,
3. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 3 aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
4. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.
(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-06-30