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AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

§ 2 AZHGBestandteile der Auslandszulage

1. Abschnitt Anspruch auf Auslandszulage

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Die Auslandszulage besteht

1. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,

2. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 aus 50% des Sockelbetrages,

3. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 3 aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,

4. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.

(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-06-30