ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1049 ABGB
Drey u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Tauschvertrage.
Andere in dieser Zwischenzeit durch Zufall erfolgte Verschlimmerungen der Sache und Lasten gehen auf die Rechnung des Besitzers. Sind jedoch Sachen in Pausch und Bogen behandelt worden; so trägt der Uebernehmer den zufälligen Untergang einzelner Stücke, wenn anders hierdurch das Ganze nicht über die Hälfte am Werthe verändert worden ist.