ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1181 ABGBGestaltungsfreiheit
2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-01-01