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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1181 ABGBGestaltungsfreiheit

2. Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander

In KraftAmtlicher Text

Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-01-01