ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1204 ABGBBeteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften
4. Abschnitt Gesellschafternachfolge
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
(1) Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am Gewinn und am Verlust teil, der sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beenden, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der ausgeschiedene Gesellschafter kann am Schluss jedes Geschäftsjahres Rechenschaft über die inzwischen beendeten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-01-01