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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1249 ABGBErbverträge

Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung

In KraftAmtlicher Text

Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch die künftige Erbschaft oder ein Teil derselben versprochen und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§ 602). Ein solcher Vertrag muss als Notariatsakt und mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-01