ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 13 ABGBd) Privilegien.
Andere Arten der Vorschriften, als:
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, in so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.