Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1313 ABGB5) durch fremde Handlungen;

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:

In KraftAmtlicher Text

Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegentheil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1917-01-01