ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1349 ABGBWer sich verbürgen könne.
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlechtes jedermann auf sich nehmen, dem die freye Verwaltung seines Vermögens zusteht.