ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1404 ABGB5. Schuldübernahme
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, daß der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1917-01-01