Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1413 ABGBWie die Zahlung zu leisten.

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

In KraftAmtlicher Text

Gegen seinen Willen kann weder der Gläubiger gezwungen werden, etwas anderes anzunehmen, als er zu fordern hat, noch der Schuldner, etwas anders zu leisten, als er zu leisten verbunden ist. Dieses gilt auch von der Zeit, dem Orte und der Art, die Verbindlichkeit zu erfüllen.