ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 142 ABGBRechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
a) Allgemeines
Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-07-01