ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1421 ABGBvon wem;
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmäßig abtragen, und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse, oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so ist ihr gesetzlicher Vertreter berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-07-01