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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1439 ABGB

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

In KraftAmtlicher Text

Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Compensation nicht Statt. In wie fern gegen eine Insolvenzmasse die Compensation Statt finde, wird in der Insolvenzordnung bestimmt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-08-01