ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1458 ABGB
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
Die Rechte eines Ehegatten, eines eingetragenen Partners, der Eltern, eines Kindes und andere Personenrechte sind kein Gegenstand der Ersitzung. Doch kommt denjenigen, welche dergleichen Rechte redlicher Weise ausüben, die schuldlose Unwissenheit zur einstweiligen Behauptung und Ausübung ihrer vermeinten Rechte zustatten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-01