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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 166 ABGB

Vierter Abschnitt Obsorge

In KraftAmtlicher Text

Wird einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und ein Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen, so ist der andere Elternteil mit der Verwaltung betraut. Sind beide Elternteile oder jener Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, ausgeschlossen, so hat das Gericht andere Personen mit der Verwaltung zu betrauen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-02-01